Hilfsmittelversorgung
Hilfsmittel wie Babywaagen, Messgeräte, Milchpumpen, Inkontinenzversorgung („Windeln für Erwachsene“) oder Kompressionsstrümpfe– ein breites Angebot, zum Teil auch im Verleih verfügbar (siehe Milchpumpen und mehr).
Die Paracelsus Apotheke ist ganz besonders auch für Menschen da, die nach einer Behandlung im Krankenhaus oder als chronisch Kranke zu Hause oder im Pflegeheim versorgt werden. Diese Aufgabe benötigt eine ganz besondere Zuwendung, Zuverlässigkeit, Sorgfalt und Fachwissen.
Wir übernehmen für sie die komplette Abwicklung der Hilfsmittelbestellung inklusive der für die Auswahl notwendigen Messungen (z.B. Kompressionsstrümpfe). Um Ihnen im Bereich Hilfsmittel helfen zu können, haben wir mit vielen Krankenkassen Verträge geschlossen. Anfragen der Krankenkassen und Dokumentationen werden von uns übernommen und in Ihrem Sinne erledigt.
Sie geben Ihr Rezept ab und müssen sich um nichts weiter kümmern. Wir melden uns dann rechtzeitig bei Ihnen, sobald das Hilfsmittel bei uns eingetroffen ist.
Medizinprodukteberatung
Eine Reihe von Mitarbeiterinnen der Paracelsus Apotheke sind speziell geschult, um Sie besonders gezielt beraten zu können. Sie sind Medizinprodukteberater nach § 31 Medizinproduktegesetz (MPG).
Medizinprodukte in der Apotheke sind besonders beratungsintensiv. Die Palette der Medizinprodukte reicht von hydroaktiven Wundauflagen, Nasensprays, Blutzuckermessgeräten, Kompressionsstrümpfen, Inkontinenzprodukten und Inhaliersystemen bis hin zu Insulin-Pens.
Aus diesem Grund sind die rechtlichen Vorschriften in Bezug auf Medizinprodukte sehr umfangreich. Apothekenmitarbeiter/Innen, die diese Produkte abgeben, müssen dafür Sorge tragen, dass vom Medizinprodukt keine Gefahr für den Patienten oder Dritte ausgeht. Daher schreibt das Gesetz vor, dass diese Personen die Qualifikation zum Medizinprodukteberater nachweisen können und sich regelmäßig in diesem Bereich fortbilden:
„Wer berufsmäßig Fachkreise fachlich informiert oder in sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte einweist (Medizinprodukteberater), darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn er für die jeweiligen Medizinprodukte erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung für die Information und, soweit erforderlich, für die Einweisung in die Handhabung der jeweiligen Medizinprodukte besitzt.“ (§31 MPG)
Auch Krankenkassen verlangen in den Hilfsmittellieferverträgen teilweise, dass Apothekeninhaber/Innen die Voraussetzungen des § 31 MPG erfüllen.